Schulverfassung

Präambel

Miteinander lernen, erkunden, leben!

Weil wir wissen, dass wir das Miteinander brauchen, wenn wir über Jahre in unserer Schule zusammen sind, weil wir uns bewusst sind, dass Lernen nur in einer positiven, von allen geschätzten Atmosphäre gelingen kann, weil wir uns wünschen, Neues erkunden und entdecken zu können, weil unsere Schule unser Leben und weil wir unsere Welt heute und in der Zukunft entscheidend prägen, haben wir alle zusammen, Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer, Mütter und Väter, unsere Sekretärinnen und unser Hausmeister-Ehepaar, diese

Verfassung für das Deutschhaus-Gymnasium in Würzburg

beschlossen. Sie soll uns ein Leitfaden sein und die Richtung weisen in unserem Umgang miteinander, das Lernen und Lehren leichter machen und unser Leben und Arbeiten in der Schule verbessern helfen.

Artikel 1

Die Würde jedes Einzelnen von uns ist unantastbar. Denn der Kern der Verfassung unseres Landes ist auch unser oberster Grundsatz.

Artikel 2

Wir alle sind gleich viel wert. Mädchen und Jungen, Lehrer und Lehrerinnen, alle weiblichen und männlichen Mitglieder unserer Schulfamilie sind gleich viel wert. Auch Aussehen, Hautfarbe, Intelligenz oder Religion dürfen nicht zur Diskriminierung des Einzelnen führen.

Artikel 3

Gewalt ist in unserer Schule grundsätzlich verboten. Dies betrifft jede Art von Gewalt: Gewalt gegen Mitmenschen und Sachen, aber auch Gewalt in unserer Sprache. Wer etwas erreichen und aufbauen, Neues gewinnen und erlernen will, kann und darf nicht auf Mittel der Zerstörung und der Gewalt zurückgreifen.

Artikel 4

Konflikte und Streitfälle versuchen wir nach allgemein anerkannten Regeln fair und offen auszutragen.
Im Zusammenleben sind Konflikte und Streit nicht zu vermeiden. sie können auch positive Wirkung haben, wenn es gelingt, sie gemeinsam zu bewältigen.

Artikel 5

Im Mittelpunkt unserer gemeinsamen Arbeit stehtder Unterricht. Wenn er Freude machen, Neues vermitteln und Nutzen für die Zukunft bringen soll, dann müssen wir alle zusammen unsere Anstrengung darauf richten, dass guter Unterricht in allen Fächern gelingen kann.

Artikel 6

Die Schule ist unser gemeinsamer Lebensraum. Es liegt an uns, unserer Schule eine besondere Atmosphäre dadurch zu verleihen, dass wir die Einrichtung schonend behandeln, die Räume kreativ gestalten und dabei mit Energie und Umwelt verantwortungsvoll umgehen.

Artikel 7

Folgende Grundsätze sollen Richtschnur unseres Umganges und Handelns in der Schule sein:

  • Menschlichkeit, Toleranz und gegenseitige Achtung
  • Freundlichkeit und Verständnis
  • Höflichkeit und Fairness
  • Hilfsbereitschaft und Rücksichtnahme
  • Engagement, Einsatzfreude und Leistungsbereitschaft
  • Lerneifer und Lehrfreude

Die folgenden Bestimmungen der Verfassung des DHG präzisieren die Grundsätze der ersten sieben Artikel.

 

Artikel 8:

Unser Umgang mit allen Personen in der Schule soll von Freundlichkeit, Höflichkeit und gegenseitigem Respekt geprägt sein.

Artikel 9:

Wir Schüler leisten unseren Beitrag zu einem interessanten und anspruchsvollen Unterricht in allen Fächern.

  • Wir verstehen den Unterricht als Angebot und Chance und tragen durch aktive Mitarbeit zu seiner Qualität bei.
  • Wir beachten die notwendigen Rahmenbedingungen im Unterricht, indem wir einander ausreden lassen, den Ausführungen der Lehrkräfte mit Aufmerksamkeit folgen, pünktlich erscheinen und uns anständig und höflich benehmen.
  • Wir bereichern den Unterricht mit unseren Vorschlägen und Ideen.
  • Wir verstehen die Lehrer als Helfer und Partner im Unterricht. Uns ist bewusst, dass sie eine lenkende und führende Aufgabe haben müssen.
  • Es ist unser Recht, Fragen zu stellen, um zusätzliche Erklärungen zu bitten und gegebenenfalls eine nochmalige, vertiefte Beschäftigung mit einem Sachverhalt anzuregen.
  • Wir akzeptieren die Aufgabe der Lehrer, Noten zu geben, und betrachten diese vor allem als Gradmesser für unseren Lernfortschritt.
  • Wir haben das Recht, von den Lehrern Auskunft über unsere Noten zu erhalten.

Artikel 10:

Wir sind in der Klasse oder im Kurs immer auch füreinander verantwortlich.

  • Unsere Verantwortung beginnt bei der gegenseitigen Unterstützung in schulischen oder persönlichen Schwierigkeiten und bei der Hilfe für “Neue” oder Schwächere.
  • Sie drückt sich aber auch in der demokratischen Wahl eines geeigneten Klassen- bzw. Kurssprechers aus sowie in der gewissenhaften Wahrnehmung der Klassendienste.

Artikel 11:

Jeder von uns muss von persönlichen Angriffen absehen, Beleidigungen vermeiden sowie Mobbing und andere Formen der Ausgrenzung unterlassen.

  • Wir verpflichten uns, solche Vorfälle – auch wenn sie uns nicht direkt betreffen – zu bekämpfen.
  • Jede Klasse sollte sich am Schuljahresbeginn Verhaltensregeln zur Wahrung der Rechte des Einzelnen und zur Durchführung geordneten Unterrichts geben. Der Klassenleiter ist verpflichtet, dabei Rat und Unterstützung zu geben.
  • Die Schule fördert die Ausbildung und die Tätigkeit von Streitschlichtern in jeder Klasse.

Artikel 12:

Betriebserkundungen, Tagesausflüge, Exkursionen, Schulfahrten und Klassentreffen sind eine wichtige Ergänzung und Bereicherung des Unterrichts in allen Fächern.

  • Grundsätzlich sollten solche Veranstaltungen regelmäßig durchgeführt werden. Dabei sind auch Initiative und Mitarbeit von uns Schüler ausdrücklich erwünscht.
  • Wir wissen, dass solche Unternehmungen vor allem Erweiterung und Vertiefung des Unterrichtsstoffes sowie der Verbesserung der Gemeinschaft dienen.
  • Wir erkennen die Leitungs- und Weisungsfunktion der durchführenden Lehrkräfte ausdrücklich an.
  • Ein Ausschluss von der Teilnahme kann nur aus schwer wiegenden Gründen und nach Anhörung des Betroffenen erfolgen.

Artikel 13:

Die Schüler haben in den Schülersprechern und in der SchülerMitVerantwortung (SMV) gewählte ständige Vertreter.

  • SMV und Schülersprecher sind grundsätzlich Ansprechpartner für alle Fragen, die die Schüler betreffen.
  • Auf Wunsch nehmen sie – gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Verbindungslehrern – die Vertretung von Schülern in Beschwerde- und Schlichtungsfällen wahr.
  • Aufgabenbereiche, Organisation und personelle Zusammensetzung sowie der Wahlmodus zur Bestimmung der Schülervertreter sind in einer eigenen Geschäftsordnung der SMV niedergelegt.

 

Artikel 14:

Unsere zentrale Aufgabe ist guter Unterricht.

  • Wir bemühen uns, die Qualität unseres Unterrichts durch methodische Abwechslung, Aktualität und einen angemessenen Anspruch zu sichern.
    Regelmäßige Fortbildungen sind in diesem Zusammenhang selbstverständlich.
  • Neben der Wissensvermittlung sollen die wichtigen Arbeitstechniken und auch der Einsatz moderner Medien ihren Platz im Unterricht finden.
  • Wir streben an, die Schüler an der Gestaltung und an der Planung des Unterrichts zu beteiligen.
  • Wir bemühen uns um eine transparente Notengebung und um eine sachliche Begründung unserer Bewertungen.
  • Um die Qualität und das Ergebnis unseres Unterrichts besser einschätzen zu können, legen wir Wert auf Rückmeldungen seitens der Schüler und entwickeln Formen der freiwilligen Evaluation.

Artikel 15:

Menschlichkeit und Fairness bestimmt unseren Umgang mit den Schülern.

  • Wir sind uns bewusst, dass unser Verhalten und unser Auftreten eine Vorbildfunktion für unsere Schüler haben.
  • Deshalb ist ein respektvolles und förderndes Miteinander die Grundlage unserer Arbeit.
  • Es widerspricht unserer Überzeugung, Schüler öffentlich abzuwerten oder Klassen bzw. Kurse pauschal zu diffamieren.
  • Schulische Maßnahmen oder Sanktionen sind immer auf ihre Verhältnismäßigkeit und Wirkung hin zu überprüfen. Die Schule setzt sich zum Ziel, in Zusammenarbeit von Schülern, Eltern und uns Lehrern einen eigenen Sanktions- und Maßnahmenkatalog zu erarbeiten.
  • Auf Bitten der Schüler bemühen wir uns, auch als Ansprechpartner und Ratgeber in außerschulischen Fragen zur Seite zu stehen.

Artikel 16:

Die kollegiale Zusammenarbeit ist eine wichtige Grundlage für unsere schulische Arbeit.

  • Dabei sind fachliche, fächerübergreifende und pädagogische Zusammenarbeit für uns selbstverständlich.
  • Wo es sinnvoll und effizient ist, werden wir uns um die Arbeit im Team bemühen.
  • Wir erkennen aber auch an, dass jeder von uns eigene, individuelle Wege im beruflichen Alltag beschreitet, weil Toleranz und Offenheit gegenüber den Arbeitsfeldern und Aktivitäten anderer eine wesentliche Voraussetzung für ein gutes Klima sind.
  • Wir vermeiden persönliche Angriffe und menschliche Herabwürdigung innerhalb des Kollegiums. Konflikte und inhaltlichen Streit tragen wir offen, konstruktiv und sachlich aus.

Artikel 17:

Das Verhältnis von Schulleitung und Kollegium muss geprägt sein vom übergeordneten Interesse am gemeinsamen Bildungs- und Erziehungsauftrag.

  • Die Zusammenarbeit von Kollegium und Schulleitung muss von grundsätzlicher Loyalität getragen sein, die aber auch konstruktive Kritik und die Darstellung unterschiedlicher Positionen einschließt.
  • Die gerechte Würdigung des einzelnen Mitarbeiters und seiner Arbeit ist eine besondere Aufgabe der Schulleitung.

Artikel 18:

Eltern und Erziehungsberechtigte sind die wichtigsten Partner unserer Schule in ihrem Bildungs- und Erziehungsauftrag.

  • Die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit Eltern und Erziehungsberechtigten ist der Schulleitung und dem Kollegium eine grundlegende Aufgabe.
  • Die Schule ist sich in ihrer Bildungs- und Erziehungsarbeit bewusst, dass sie vor allem im Auftrage der Eltern und Erziehungsberechtigten handelt. Umgekehrt ist es die Pflicht von Eltern und Erziehungsberechtigten, in der Erziehung ihre zentrale Funktion verantwortungsbewusst wahrzunehmen und so die Schule zu unterstützen.
  • Die Schule, insbesondere Schulleitung und Kollegium, sind gehalten, die Anliegen und Wünsche sowie Sorgen und Kritik der Eltern/Erziehungsberechtigten ernst zu nehmen und gegebenenfalls gemeinsam Lösungen zu erarbeiten.
  • Mitbestimmung der Eltern/Erziehungsberechtigten verlangt aber auch Mitarbeit und Engagement – etwa in den entsprechenden Gremien und Funktionen oder bei der Gestaltung des schulischen Lebens.

Artikel 19:

Eltern und Erziehungsberechtigte haben das Recht auf Information und die Pflicht zur Information.

  • Eltern/Erziehungsberechtigte haben das selbstverständliche Recht auf Gespräche mit der Schulleitung, den Lehrern oder anderen pädagogischen Kräften der Schule.
  • Sie nehmen dabei die schulischen Sprechstunden und Sprechtage wahr oder vereinbaren in Absprache entsprechende Termine.
  • Meinungsverschiedenheiten oder Konflikte zwischen Verantwortlichen der Schule und Eltern/Erziehungsberechtigten sollten offen, aber auch fair und in angemessener Form ausgetragen werden.
  • Die Klassenlehrer und gegebenenfalls auch die Fachlehrer informieren die Eltern bzw. deren Vertreter über besondere Entwicklungen, Vorkommnisse in den Klassen.
  • Die Schulleitung ist gehalten, für eine möglichst rasche Wahl der Klassenelternvertreter seitens der Klassenelternversammlung zu sorgen. An den Klassenelternversammlungen müssen der/die Klassenleiter/-in und – auf Wunsch der Eltern/Erziehungsberechtigten – auch bestimmte Fachlehrer teilnehmen.

Artikel 20:

Unsere gemeinsame Verantwortung und dauerhafte Aufgabe ist es, dieser Schulverfassung Geltung zu verschaffen.

  • Jeder hat das Recht, Verstöße gegen diese Verfassung vorzubringen, wobei das Prinzip der Verhältnismäßigkeit immer gewahrt bleiben sollte.
  • Ansprechpartner für solche Beschwerden sind in erster Linie: die Mitglieder der SMV, insbesondere die Schülersprecher, die Verbindungslehrer, die Stufenbetreuer, der Elternbeirat, die Klassenelternsprecher, der Personalrat und der Schulleiter.
  • Da im Schulforum alle Gruppen der Schule vertreten sind, fungiert es als Verfassungsorgan. Es überwacht die Einhaltung der Verfassungsbestimmungen.
  • Das Schulforum begründet eine Schiedsstelle, dem ein Mitglied der SMV, der Lehrerschaft und des Elternbeirates sowie ein unabhängiger außerschulischer Vermittler angehören. In schwer wiegenden Fällen ist es die Aufgabe des Schulforums, diese Schiedsstelle einzuberufen.
  • Die Mitglieder der Schiedsstelle verhandeln die benannten Fälle und schlagen eine Lösung vor, die von den Beteiligten akzeptiert werden muss. Kann keine einvernehmlich Schlichtung erreicht werden, legt die Schlichtungsstelle dem Schulleiter einen Vorschlag vor, den dieser umsetzen sollte.
  • Die Schiedsstelle muss in jedem Fall über ihre Verhandlungen Stillschweigen bewahren.

Artikel 21:

Diese Schulverfassung ist mit ihrer Inkraftsetzung für alle verbindlich

  • Die Verfassung kann die rechtlichen Bestimmungen des Schullebens nicht ersetzen, gleichwohl ist sie Ausdruck unseres gemeinsamen Selbstverständnisses von einem guten, gelingenden Zusammenleben und Zusammenarbeiten im Deutschhaus-Gymnasium.
  • Es ist unsere gemeinsame Verantwortung, sie vor allem als Verpflichtung für unser eigenes Tun sehen, - nicht als Mittel gegen andere.

Artikel 22:

  • Diese Verfassung tritt an dem Tage in Kraft, an dem sie von jeweils einer qualifizierten Mehrheit der Schülerschaft, des Lehrerkollegiums, des Elternbeirates und der anderen Mitarbeiter des Deutschhaus-Gymnasiums angenommen wird.
  • Sie kann nur mit Zustimmung aller genannten Gruppen geändert werden.
  • Das Ende ihrer Gültigkeit kann nur mit jeweils absoluter Mehrheit der in (1) genannten Gruppen beschlossen werden.

Redaktion: M. Schmitt, A. Schneider, G. Siebenlist